Directors & Officers


Fazit:

Eine GmbH ohne D & O ähnelt einem Fallschirmspringer, der auf den zweiten Schirm und seinen Helm verzichtet.
Geht der Hauptschirm nicht auf oder reißt er, geht es schnurstracks in den Abgrund. Gehen Sie bitte kein Risiko ein. Denken Sie an Ihre Firma, denken Sie an sich und denken Sie an Ihre Familie.


Directors & Officers oder auch Organhaftpflicht genannt

Eine Directors-and-Officers-Liability-Insurance (D&O-Versicherung) ist eine spezielle Form der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, durch die ein Unternehmen die Mitglieder seiner Geschäftsleitung sowohl gegen eine Inanspruchnahme von innen (Ansprüche des Unternehmens selbst) als auch von außen (Ansprüche Dritter) aufgrund spezifischer Sorgfaltspflichtverletzung absichert.


Hier besteht persönliche Haftung gegenüber Dritten

 

  • wenn Sie Ihre Aufklärungspflichten gegenüber Vertragspartnern bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft verletzen
  • wenn Sie den Jahresabschluss nicht rechtzeitig oder unzutreffend erstellen und der Vertragspartner der Gesellschaft bei rechtzeitiger oder fehlerfreier Erstellung die Geschäftsbeziehung abgebrochen hätte
  • bei Schäden von Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung durch Sie
  • gegenüber Gläubigern, wenn Sie gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen
    Stellung des Insolvenzantrages verstoßen
  • wenn Sie im Rechtsverkehr eine tatsächlich nicht vorhandene
    Solvenz des Unternehmens vorgeben (sog. Vermögensvermischung)
  • wenn Sie die Gesellschaft nur unzureichend mit dem nötigen Kapital ausstatten (Unterkapitalisierung).

Hier besteht persönliche Haftung gegenüber der GmbH:

  •  wenn Sie im Rahmen einer Betriebserweiterung z. B. ein spezielles, maßgefertigtes Regalsystem abnicken, sich bei Bauabnahme aber herausstellt, dass dieses nicht den Brandschutzvorschriften entspricht (Kosten für Aus-, Um- und Neueinbau)
  • Sie führen ein neues Produkt ein, ohne hierfür ausreichend Marktanalyse betrieben zu haben. Da sich kaum Käufer dafür finden, entsteht der GmbH ein Verlust.
  • Rechnungen werden ohne ausreichende Kontrolle abgezeichnet
  • Sie versäumen die Fristwahrung, weshalb eine Forderung verjährt und nicht mehr eintreibbar ist.
  • Es erfolgt regelmäßig Kreditverkauf von Waren ohne die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers ausreichend zu prüfen. Der Kreditversicherer kommt daher für den Schaden nicht auf.
  • Ihnen wird zur Last gelegt, Arbeitsverträge abgeschlossen und sonstige Verpflichtungen eingegangen zu sein, obwohl sich die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bereits abzeichnete.
  • Bei der Einstellung von neuen Mitarbeitern erfolgt eine unzureichende Überprüfung der Personalien. Ein bereits vorbestrafter Mitarbeiter unterschlägt dann Firmengelder.
  • Durch die verspätete Abführung von Lohn-/Kirchensteuer an das Finanzamt entstehen der GmbH erhebliche Kosten.
  • Ihnen wird Vorgeworfen, Scheinselbständige zu beschäftigen.